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§ 26 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Geltung ab 22.03.2010; FNA: 2129-8-1-3 Umweltschutz
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§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe



(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

1.
Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,

2.
Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

1.
durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder

2.
durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger

geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der
Nachrüstung oder
Außerbetriebnahme
bis einschließlich
31. Dezember 1974
oder Datum nicht mehr
feststellbar
31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis
31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis
31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis
einschließlich
21. März 2010
31. Dezember 2024
.

§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,

2.
offene Kamine nach § 2 Nummer 12,

3.
Grundöfen nach § 2 Nummer 13,

4.
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie

5.
Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren.

(6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.

(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen.



 

Zitierungen von § 26 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich (vom 20.06.2019)
... oder mehr. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine ...
§ 19 1. BImSchV Ableitbedingungen für Abgase (vom 01.01.2022)
... Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine ...
§ 22 1. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 20.06.2019)
... Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen ...
§ 24 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2019)
... ein dort genannter Nachweis gesendet wird, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder 17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die ...
Anlage 4 1. BImSchV (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Anlage 3 KÜO (zu § 6) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV ) 3,0 3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
Artikel 1 1. BImSch1ÄndV Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0 3.3 Überprüfung der ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0 5.6 Überprüfung der ...