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§ 1 - Damenschneidermeisterverordnung (DamSchnMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2314; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Gestaltung und Anfertigung von Damen- und Kinderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Materialien nach eigenem oder vorgegebenem Entwurf, insbesondere Maßanfertigungen, Trachten und Theaterkleidung,

2.
Veränderung und Ausbesserung von Damen- und Kinderkleidung aus Textilien, Leder sowie verwandten Materialien.

(2) Dem Damenschneider-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse des Einsatzes von berufsbezogenen Maschinen, Werkzeugen und Geräten,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,

4.
Kenntnisse der Textilmode und der textilen Stilkunde, 0 5.

Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,

6.
Kenntnisse über Farbenwirkung,

7.
Kenntnisse der Trachten,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

9.
Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,

10.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen, insbesondere nach Wunsch und individuellem Erscheinungsbild der Trägerin,

11.
Maßnehmen,

12.
Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,

13.
Vorbereiten der Anprobe,

14.
Anprobieren und Korrigieren,

15.
Fertigstellen,

16.
Anfertigen von Garnituren und Beiwerk aus Textilien, Leder und Pelz,

17.
Ausführen von textilen Schmucktechniken, insbesondere von Hohlsäumen, Applikationen und Inkrustationen, Smokarbeiten, Perlenstickereien, Biesen und Fältchen, sowie Gold- und Weißstickerei, Spitzen und Borten,

18.
Verarbeiten von Spitzen und Plissee,

19.
Anfertigen von Futtertaillen und Corsagen,

20.
Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

 
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