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Änderung § 13 ZugErschwG vom 23.08.2010

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§ 13 ZugErschwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.08.2010 geltenden Fassung
§ 13 ZugErschwG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschrift


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

2. entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.