Das
Telekommunikationsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 96 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „und verwenden" werden gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig."
- 2.
- § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" gestrichen und werden vor dem Wort „verwendet" die Wörter „erhebt oder" eingefügt.
- b)
- In Nummer 17 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 582
Eingangsformel 4. TNGebVÄndV ... § 142 Absatz 2 Satz 1, 3, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, in Verbindung mit dem ...
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941