Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958 |
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(Text alte Fassung) Artikel 3 Evaluierung | (Text neue Fassung)Artikel 3 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen. |