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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen am 29.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2011 durch Artikel 3 des ZugErschwAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGZugErschwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Evaluierung
(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 3 Evaluierung




Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.