§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Die Gebühr beträgt für
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:
22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;
- 2.
- die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;
- 3.
- die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:
28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 EichKostV Auslagen (vom 15.08.2013) ... 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... (90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
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