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§ 12 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 12 Kostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage von Meßgeräten



Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vorlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitabständen erhoben werden.

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Zitierungen von § 12 Eichkostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...