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Änderung § 4 Eichkostenverordnung vom 15.08.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 90 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Es werden jedoch nicht gesondert erhoben

1. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes,

2. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes, die im Zusammenhang mit örtlichen Eichtagen entstehen,

3. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 5 Euro werden ebenfalls nicht erhoben,

4. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes für die Beförderung von Prüfmitteln, für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,0 t eingesetzt werden, wenn für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Sätzen erhoben wird.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Es werden jedoch nicht gesondert erhoben

1. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung,

2. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, die im Zusammenhang mit örtlichen Eichtagen entstehen,

3. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 5 Euro werden ebenfalls nicht erhoben,

4. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung für die Beförderung von Prüfmitteln, für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,0 t eingesetzt werden, wenn für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Sätzen erhoben wird.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,

2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.