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Änderung § 7 Eichkostenverordnung vom 15.08.2013

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 90 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,

2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.