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Zweiter Abschnitt - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)


Zweiter Abschnitt Kosten für Amtshandlungen der staatlich anerkannten Prüfstellen

§ 5 Anwendungsbereich



Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kostenverordnung.


§ 6 Gebührenarten



(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,

2.
a)
für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,

b)
für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,

soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,

3.
innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um Beträge für

1.
Reisezeiten

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Prüfstelle abgegolten werden. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand zu berechnen.


§ 7 Auslagen



(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,

2.
die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.