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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 5 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Zusätzliche Daten bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen



(1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:

1.
der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden ist,

2.
der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbildung beendet wird,

3.
der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet hat.

(2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:

1.
Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,

2.
Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,

3.
das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltene Urlaubsentgelt und

4.
der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden ist.

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Zitierungen von § 5 ELENA-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ELENA-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELENA-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ELENA-DV Meldefristen
... (2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln:  ... Elternzeit oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu ...