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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 1 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 1 Vermarktung an Spotmärkten



(1) 1Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig zu veräußern. 2Verkaufsangebote nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.

(2) 1Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. 2Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(3) 1Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. 2Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 1 EEAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 17 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 18 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.02.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 27.01.2015 BGBl. I S. 46
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 18 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.01.2011§ 9 Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
vom 22.02.2010 BGBl. I S. 134
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EEAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EEAV Transparenz der Vermarktungstätigkeiten (vom 01.02.2015)
... Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen: 1. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen ... spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; 2. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den ... Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen; 3. die nach § 1 Absatz 2 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach ... spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; 4. die nach § 1 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher ... insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in ...
§ 3 EEAV Transparenz der Einnahmen und Ausgaben (vom 01.01.2021)
... der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1 , über die der Strom vermarktet wurde. Ferner sind die Liquiditätsreserve nach ...
§ 7 EEAV Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (vom 01.10.2021)
... für die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handelsaktivitäten nach § 1 Absatz 2 und 3 . Die beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ...
§ 8 EEAV Preislimitierung in Ausnahmefällen (vom 01.01.2021)
... Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten dieser Strombörsen nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur ... Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote im Rahmen der Vermarktung nach § 1 Absatz 1 abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große ... hat; 2. Höhe der Preislimits jeder Tranche; 3. am Spotmarkt nach § 1 Absatz 1 unverkaufte Energiemenge. (3) Kann im Falle von preislimitierten Angeboten ... Energiemenge. (3) Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die nach § 1 Absatz 1 zu vermarktende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der ... hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich nach § 1 Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der ... 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben: 1. Stunden, für welche Energie nach § 1 Absatz 2 und 3 unverkauft geblieben ist; 2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unverkauften ...
§ 9 EEAV Übergangsregelung (vom 01.02.2015)
... die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Vermarktung an Spotmärkten ... 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Vermarktung an Spotmärkten (1) Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ... Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen: 1. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen ... spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; 2. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den ... des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen; 3. die nach § 1 Absatz 2 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach ... spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; 4. die nach § 1 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher ... insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in ... die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handelsaktivitäten nach § 1 Absatz 2 und 3." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines ... einer Strombörse" durch die Wörter „im Rahmen der Vermarktung nach § 1 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Strommenge ... gestrichen und werden nach dem Wort „Spotmarkt" die Wörter „nach § 1 Absatz 1" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Wörter „der Vortagesprognose zu erwartende" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 zu vermarktende" ersetzt und werden nach den Wörtern „soweit ... untertägigen Spotmarkt einer Strombörse" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern ... Wörter „am untertägigen Spotmarkt" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt gefasst:  ... 9 Übergangsregelung Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 17 EnLABG Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 18 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV)". 2. In § 1 , § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 18 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „16" durch die Wörter ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 16 oder § 35" durch ... 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. 8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 ...

Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 AusglMechAVÄndV
... preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die ... aa) Die Wörter „unter Ausschöpfung auch der EEG-Reserve nach § 1 Absatz 4" werden gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
Artikel 1 EEAVÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Abschnitt 1 Ausführung des ...

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 2 AusglMechVEV 2015 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1 , über die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 ...