Synopse aller Änderungen der BfArM-Arzneimitteldatenverordnung am 13.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2018 durch Artikel 4 der AMR-DS-AnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BfArM-AMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1080
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Auskunftsrecht


(Text alte Fassung)

§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist auf juristische Personen entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist auf juristische Personen entsprechend anzuwenden.




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