Synopse aller Änderungen der DL-InfoV am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 3 des KuMVDAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DL-InfoV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DL-InfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
DL-InfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
§ 4 Erforderliche Preisangaben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen
(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.



 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder

3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.




1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist.




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