| DL-InfoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | DL-InfoV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen § 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen § 4 Erforderliche Preisangaben | |
| (Text alte Fassung) § 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen | (Text neue Fassung) § 5 (aufgehoben) |
§ 6 Ordnungswidrigkeiten § 7 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen | § 5 (aufgehoben) |
| Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. | |
§ 6 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder 3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht. | 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist. |