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§ 18 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und entsprechend seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. 3Sie erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der Ausbildung ergeben.

(3) 1Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsstellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte. 2Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 3Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare ihres Bereichs und stellen in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 4Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Referendarinnen und Referendare sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 5Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(4) 1Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn der praktischen Ausbildung für jede Referendarin und jeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan auf, der die Besonderheiten der Ausbildungsstellen berücksichtigt, denen sie oder er zugewiesen wird. 2Aus ihm ergeben sich die Ausbildungsstationen.

(5) 1Die Referendarinnen und Referendare sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. 2Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



 
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Frühere Fassungen von § 18 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 24 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HtDBWVAPrV Gliederung des Vorbereitungsdienstes
... der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 24 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... die Wörter „oder elektronischen" eingefügt. 2. In § 18 Absatz 3 Satz 5 , § 23 Absatz 5 Satz 3, § 26 Absatz 7 und § 30 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort ...