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§ 23 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten



(1) 1Durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der Wehrtechnik rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. 2Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung der Aufgaben.

(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist zu entnehmen aus

1.
dem Prüfungsgebiet „Bundeswehr und Sicherheitspolitik, Technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" (§ 12 Absatz 1 bis 3),

2.
dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" (§ 14) und

3.
dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Systemtechnik und Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie" (§§ 13 und 15).

(3) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. 2Über die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheidet das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.

(5) 1Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Leitung der Einstellungsbehörde zu. 2Diese übergibt die Aufgaben der aufsichtführenden Person. 3Die aufsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(6) 1Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. 3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(7) Erscheinen Referendarinnen oder Referendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(8) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3§ 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Aufsichtsarbeit gilt als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)" bewertet.

(10) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der jeweiligen Aufsichtsarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 23 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 24 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 HtDBWVAPrV Praktische Ausbildung
... erworbene Wissen soll vor Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 23 interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. Die Referendarinnen und ...
§ 20 HtDBWVAPrV Prüfungskommissionen
... oder Zweitprüfender), die oder der bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 24 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... „oder elektronischen" eingefügt. 2. In § 18 Absatz 3 Satz 5, § 23 Absatz 5 Satz 3 , § 26 Absatz 7 und § 30 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" ...