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Änderung § 23 HtDBWVAPrV vom 05.04.2017

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§ 23 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 23 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten


(1) 1 Durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der Wehrtechnik rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. 2 Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung der Aufgaben.

(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist zu entnehmen aus

1. dem Prüfungsgebiet 'Bundeswehr und Sicherheitspolitik, Technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' (§ 12 Absatz 1 bis 3),

2. dem Prüfungsgebiet 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' (§ 14) und

3. dem Prüfungsgebiet 'Allgemeine Systemtechnik und Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie' (§§ 13 und 15).

(3) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. 2 Über die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheidet das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Leitung der Einstellungsbehörde zu. 2 Diese übergibt die Aufgaben der aufsichtführenden Person. 3 Die aufsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Leitung der Einstellungsbehörde zu. 2 Diese übergibt die Aufgaben der aufsichtführenden Person. 3 Die aufsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(6) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. 3 Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(7) Erscheinen Referendarinnen oder Referendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(8) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Aufsichtsarbeit gilt als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet.

(10) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der jeweiligen Aufsichtsarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.