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Änderung § 26 HtDBWVAPrV vom 05.04.2017

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§ 26 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 26 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Mündliche Prüfung


(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Die mündliche Prüfung wird vor einer 'Prüfungskommission Land', einer 'Prüfungskommission Luft', einer 'Prüfungskommission See' oder einer 'Prüfungskommission Informationstechnologie' abgelegt, die sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am Lehrgang nach § 15.

(3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.

(5) Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Referendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll 100 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig geprüft werden.

(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.

(Text alte Fassung)

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.