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Änderung § 30 HtDBWVAPrV vom 05.04.2017

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§ 30 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 30 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Gesamtergebnis


(1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit 'ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)' bewertet worden ist.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten mit je 10 Prozent,

2. die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(Text alte Fassung)

(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.