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Synopse aller Änderungen der HtDBwVWehrtechnikVDV am 17.03.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HtDBwVWehrtechnikVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| HtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | HtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 13 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
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Titel | |
| (Text alte Fassung) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV) | (Text neue Fassung) Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (HtDBwVWehrtechnikVDV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes § 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes Kapitel 2 Auswahlverfahren und Einstellung § 3 Nachteilsausgleich § 4 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle § 5 Beschäftigungsdienststelle § 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 7 Anforderungen im Auswahlverfahren § 8 Auswahlkommission § 8a Ergänzende Festlegungen § 8b Bestandteile des Auswahlverfahrens § 8c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens § 8d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens § 8e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 8f Bewertung der Eignungsmerkmale § 8g Gesamtergebnis und Rangfolge § 8h Einstellung in den Vorbereitungsdienst Kapitel 3 Vorbereitungsdienst § 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen" | |
| § 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes | § 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes |
§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement", „Technisches Projektmanagement" und „Führungs- und Lenkungsaufgaben" § 13 Lehrgang „Systemtechnik" § 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" § 15 (aufgehoben) § 16 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis" § 17 Praktische Ausbildung § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder Kapitel 4 Prüfungen § 19 Oberprüfungsamt § 20 Prüfungskommissionen § 21 Große Staatsprüfung § 22 Prüfungsort, Prüfungstermin § 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten § 24 Praxisarbeit § 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 26 Mündliche Prüfung § 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 28 Täuschung, Ordnungsverstoß § 29 Bewertung von Prüfungsleistungen § 30 Gesamtergebnis § 31 Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses § 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung § 33 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 34 Wiederholung Kapitel 5 Aufstieg § 35 Aufstiegsverfahren Kapitel 6 Schlussvorschriften § 36 Übergangsvorschrift § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes | |
| (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. | (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. |
(2) 1 Im Vorbereitungsdienst werden den Referendarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erworbenes Wissen in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. 2 Dazu gehören berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung zu problemorientiertem Denken und Handeln. 3 Die Referendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtechnik vertraut gemacht. 4 Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit Blick auf das technische Projektmanagement. 5 Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. 6 Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere des Rüstungsbereichs in internationale und überstaatliche Organisationen. 7 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz sind zu fördern. (3) 1 Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik und Fachtechnik. 2 Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete: 1. Kraftfahr- und Gerätewesen, 2. Luft- und Raumfahrtwesen, 3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau, 4. Informationstechnik und Elektronik, 5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder 6. Systembewaffnung und Effektoren. (4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. | |
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. | |
| (2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. | (2) Wird nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. |
(3) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. 2 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3 Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4 Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt. | |
§ 8h Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
| (1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - kann eingestellt werden, wer | (1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer |
1. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann, 2. das Auswahlverfahren bestanden hat und 3. die gesundheitlichen Anforderungen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt. (2) 1 Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. 2 Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. 3 Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten. (3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren. (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. | |
§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
(1) 1 Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. 2 Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen: 1. Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen', | |
| 2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes, | 2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes, |
3. Lehrgang 'Bundeswehr und Sicherheitspolitik', 4. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement', 5. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement', 6. Lehrgang 'Führungs- und Lenkungsaufgaben', 7. Lehrgang 'Systemtechnik', 8. Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete', 9. Lehrgang 'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und 10. praktische Ausbildung. (2) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. 2 Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. 3 Für die Lehrgänge werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt. (3) 1 Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. 2 Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden. (4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen. | |
§ 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes | § 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes |
Die Referendarinnen und Referendare werden bei verschiedenen Dienststellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation, Aufgaben und Ausstattung eingeführt. Außerdem werden die zukünftigen Einsatzmöglichkeiten im nationalen und internationalen Rüstungsbereich aufgezeigt. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstellt. | |
§ 19 Oberprüfungsamt | |
(1) Das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr führt die Große Staatsprüfung durch. (2) 1 Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik des Oberprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. 2 Die Ausschussleiterin oder der Ausschussleiter des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. (3) Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die Entwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen. | |
(4) 1 Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. 2 Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen und in den wehrtechnischen Fachgebieten der Fachrichtung Wehrtechnik gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. | (4) 1 Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. 2 Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen und in den wehrtechnischen Fachgebieten des Verwendungsbereichs Wehrtechnik gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. |
(5) Die Leitung des Prüfungsausschusses Wehrtechnik unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Aufgaben. | |
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