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§ 1 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WassGefAnlV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377 (Nr. 14); aufgehoben durch § 73 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905
Geltung ab 10.04.2010; FNA: 753-13-1 Wasserwirtschaft
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§ 1 Betreiberpflichten



(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Absatz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

1.
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,

2.
spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,

3.
vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,

4.
wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,

5.
wenn die Anlage stillgelegt wird.

Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies erforderlich ist für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WassGefAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WassGefAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WassGefAnlV Fachbetriebe
... eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten ...
§ 4 WassGefAnlV Ausnahme
... §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und ...