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§ 2 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WassGefAnlV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377 (Nr. 14); aufgehoben durch § 73 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905
Geltung ab 10.04.2010; FNA: 753-13-1 Wasserwirtschaft
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§ 2 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren



Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WassGefAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WassGefAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WassGefAnlV Ausnahme
... §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und ...