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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (EUStVUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2009 InvG § 2, § 90l, § 90m, § 90r

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Nummer 9a werden die Wörter „freiwillige Leistungen" durch die Wörter „einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
In § 90l Absatz 1 werden die Wörter „freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

3.
In § 90m Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

4.
In § 90r Satz 1 werden die Wörter „freiwillige Leistungen" durch die Wörter „einen Vorteil" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EUStVUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStVUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 EUStVUG Inkrafttreten
... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 10 treten mit Wirkung vom 2. April 2009 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 15 tritt mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 14 RStruktG Änderung des Investmentgesetzes
... Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt ...