Artikel 6 - Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG)

Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2010 VVG § 168

In § 168 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ruhestand" das Wort „unwiderruflich" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 SozVersStabG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SozVersStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozVersStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 3 FernAbsÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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