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Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Fertigungsverfahren Produktion,

2.
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

3.
Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,

4.
Instandhaltung,

5.
Veredelung und Ausrüstung,

6.
Wasserver- und -entsorgung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:

1.
Zellstoff,

2.
Altpapier,

3.
Holzstoff,

4.
Ausrüstung,

5.
Veredelung,

6.
Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,

7.
Stoffaufbereitung,

8.
Hydraulik und Pneumatik,

9.
Mechanik,

10.
Messen, Steuern, Regeln,

11.
Elektrotechnik,

12.
Energieerzeugung;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,

6.
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

7.
Qualitätssicherung.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.




§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.




§ 7 Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.




§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" sowie

2.
„Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung".




§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung"



(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen,

2.
Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen,

3.
qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen,

4.
Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,

5.
technische Unterlagen zu nutzen sowie

6.
Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren.

(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. 3Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. 4Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.




§ 10 Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung"



(1) Im Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsabläufe, die zum Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen notwendig sind, unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

2.
den Einsatz von Roh- und Faserstoffen zu planen,

3.
die Frischwasser- und Abwasseraufbereitung zu überwachen, Störungen zu beseitigen sowie Untersuchungen zur Wasserqualität durchzuführen und auszuwerten,

4.
Kundenanforderungen und Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes beim Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen einzuhalten sowie Anforderungen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

5.
instand haltende Arbeiten unter Verwendung von Schalt- und Funktionsplänen zu planen und durchzuführen und

6.
Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen festzustellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.




§ 11 Inhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung


§ 11 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 PapTechAusbV

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.




§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff",

2.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff",

3.
„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".




§ 13 Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff"



(1) Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,

2.
Maschinen und Anlagen zum Veredeln, Ausrüsten und Verpacken einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen und

3.
Steuerungen von Regel- und Messeinrichtungen zu bedienen sowie Prozess- und Qualitätsleitsysteme zu nutzen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.




§ 14 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff"



(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zur Herstellung, Veredelung und Ausrüstung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

2.
Anlagen und Anlagenteile zu inspizieren sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen,

3.
qualitätssichernde Maßnahmen an Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff zu planen und durchzuführen, Faser- und Hilfsstoffe zu prüfen und einzusetzen sowie Endprodukte zu prüfen,

4.
im Team sowie mit vor- und nachgelagerten Funktions- und Servicebereichen zu kommunizieren,

5.
beim Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zu rationeller Energieverwendung und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

6.
Informations- und Kommunikationstechnologien anzuwenden.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.




§ 15 Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Problemstellungen zu erkennen und Arbeitsaufgaben abzuleiten, Arbeitsabläufe, die für die Durchführung der betrieblichen Aufgabe notwendig sind, zu planen, Material und Informationen zu beschaffen sowie Zeitpläne zu erstellen,

2.
Aufträge insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes durchzuführen,

3.
Arbeitsabläufe zu kontrollieren und bei Abweichungen Änderungen vorzunehmen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen,

4.
die bei der betrieblichen Aufgabe durchgeführten Arbeitsabläufe und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und

5.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

2Die Aufgabe ist so zu erstellen, dass auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, die dem oder der Auszubildenden in einer der beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B vermittelt werden.

(2) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.




§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" mit 20 Prozent,

2.
„Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung" mit 10 Prozent,

3.
„Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" mit 15 Prozent,

4.
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" mit 20 Prozent,

5.
„Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" mit 25 Prozent sowie

6.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".




§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




§ 19 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2019 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (BGBl. I S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, weiter anzuwenden.




Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heizer


Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Fertigungsverfahren
Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für
die Produktion sicherstellen
b) Aggregate und Anlagen zur Aufbereitung von
Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unter-
scheiden und bedienen
c) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe und Zellstoff unterscheiden
d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
waren durchführen und sicherstellen
20 
e) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kon-
ditionieren und kontrollieren
f) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff bedienen und über-
wachen
g) Dampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und
überwachen
h) Störungen feststellen und deren Beseitigung mit
Funktionsbereichen, insbesondere der Instandhal-
tung, abstimmen
i) interne Wasserkreisläufe an Produktionsanlagen
überwachen
 21
2 Steuern und Regeln von
Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei-
fen
6 
b) Aufbau und Funktionsweise von verbindungspro-
grammierten und speicherprogrammierbaren Steu-
erungen unterscheiden
c) Regel- und Messeinrichtungen unter Berücksich-
tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen
und bedienen
d) Qualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen
 8
3Roh-, Faser- und Hilfsstoffe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des
Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zu-
ordnen
b) Faserstoffe unter Berücksichtigung von technischen,
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
einsetzen
c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,
Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfen
d) Hilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen
18 
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne
nutzen, Skizzen anfertigen
b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Ge-
windeschneiden und Sägen, manuell und maschinell
bearbeiten
c) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen
d) Dichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und
einsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie
Verbindungen herstellen
e) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Ar-
maturen und Absperrorganen unterscheiden
f) hydraulische, pneumatische und elektrisch betrie-
bene Komponenten und Systeme unterscheiden und
deren Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess
berücksichtigen
10 
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-
den
h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-
digungen und Störungen feststellen und eingrenzen,
Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge
dokumentieren
 7
5Veredelung und Ausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-
chen und bedienen
b) Streichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss
rückführen
c) Veredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschi-
nensysteme, unterscheiden
d) Verfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unter-
scheiden
e) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
 10
6Wasserver- und -entsorgung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) chemische, biologische und mechanische Verfahren
der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsor-
gung, insbesondere unter ökologischen Gesichts-
punkten, berücksichtigen
b) Anlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung über-
wachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung
von Störungen ergreifen
c) Frisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungs-
ergebnisse auswerten und dokumentieren
7 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Zellstoff
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch-
und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte so-
wie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksich-
tigen
b) Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den ge-
forderten Parametern herstellen
c) technische und chemische Prozesse der Kochung,
Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffblei-
che überwachen, Anlagen unter Beachtung des Ge-
samtprozesses bedienen
d) Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produk-
tionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunk-
ten dosieren
e) Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwas-
seranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur
Beseitigung ergreifen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-
sorgen
 13
2Altpapier
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und
technischen Gesichtspunkten einsetzen
b) Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und
steuern
c) Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen
und Einsatzmöglichkeiten festlegen
d) Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und
Einsatzmöglichkeiten festlegen
e) interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufberei-
tung überwachen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-
sorgen
 13
3Holzstoff
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und
technischen Gesichtspunkten einsetzen
b) Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steu-
ern
c) Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Ein-
satzmöglichkeiten festlegen
d) Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und
einsetzen
e) interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung
überwachen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten
 13
4Ausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten,
überwachen und bedienen
b) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
 13
  c) klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und
Pappe berücksichtigen
d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
produkten durchführen und sicherstellen
  
5Veredelung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufberei-
tung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Kar-
ton und Pappe optimieren
b) Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwen-
den
c) Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbe-
zogen auswählen und anwenden
d) Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier,
Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa-
chen
e) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
produkten durchführen und sicherstellen
 13
6Produktionsanlagen zur
Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische
Aggregate optimieren
b) Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Kar-
ton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische
und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maß-
nahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses
ergreifen
c) Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für
den Produktionsablauf sicherstellen
 13
7Stoffaufbereitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen
bedienen
b) Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, ins-
besondere auf physikalische und optische Eigen-
schaften, beurteilen
c) Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter
Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse
einsetzen
d) Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer,
Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen
 13
8Hydraulik und Pneumatik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen
b) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwie-
derherstellung ergreifen
c) Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender In-
standhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
 13
9Mechanik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschä-
digungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen
dokumentieren
c) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
 13
  d) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und
warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen,
Durchführung dokumentieren
e) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und In-
standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-
men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
  
10Messen, Steuern, Regeln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungs-
symbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden
b) Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stell-
einrichtungen prüfen und austauschen
c) Regelkreisparametrierungen vornehmen
 13
11Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und
beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln an-
wenden
b) induktive, mechanische, kapazitive und optische
Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Stö-
rungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederher-
stellung der Betriebsfähigkeit ergreifen
c) Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen
sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden
und deren Funktion prüfen
d) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes an-
wenden
 13
12Energieerzeugung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewin-
nungsanlagen anwenden
b) Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufberei-
tung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Para-
meter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomi-
schen Gesichtspunkten dosieren
c) Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
d) betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach
ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten
unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren,
Emissionswerte dokumentieren
e) Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen
Vorgaben verwerten und entsorgen
 13


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations-
und Kommunikationstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
tionssysteme nutzen
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
nutzen
c) Betriebsdatenerfassungssysteme bedienen
d) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivie-
ren und darstellen
4 
6Arbeitsorganisation und
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Ar-
beitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Ar-
beitsabläufe protokollieren
c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfüg-
barkeit sicherstellen
d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln
und bewerten
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trags vorbereiten
f) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Funk-
tionsbereichen sowie Servicebereichen, insbeson-
dere der Instandhaltung, sicherstellen
g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
beachten und im Betrieb weiterleiten
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergeb-
nisse auswerten, beurteilen, protokollieren und prä-
sentieren
i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-
tieren und an die folgende Schicht übergeben
j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und eng-
lischsprachige Informationen erteilen
k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten
der Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
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7 Qualitätssicherung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 7)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich unterscheiden
b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten
c) Qualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder
Zellstoff prüfen
d) Messergebnisse dokumentieren
e) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-
ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren
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f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-
sondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, sys-
tematisch suchen, analysieren, beseitigen und doku-
mentieren
g) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli-
chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Papier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbar-
keit sowie optische Eigenschaften prüfen
i) Qualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen an-
wenden
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