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Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Fertigungsverfahren Produktion,
- 2.
- Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,
- 3.
- Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,
- 4.
- Instandhaltung,
- 5.
- Veredelung und Ausrüstung,
- 6.
- Wasserver- und -entsorgung;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:
- 1.
- Zellstoff,
- 2.
- Altpapier,
- 3.
- Holzstoff,
- 4.
- Ausrüstung,
- 5.
- Veredelung,
- 6.
- Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,
- 7.
- Stoffaufbereitung,
- 8.
- Hydraulik und Pneumatik,
- 9.
- Mechanik,
- 10.
- Messen, Steuern, Regeln,
- 11.
- Elektrotechnik,
- 12.
- Energieerzeugung;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation,
- 7.
- Qualitätssicherung.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 7 Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" sowie
- 2.
- „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung".
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung"
(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen,
- 2.
- Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen,
- 4.
- Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,
- 5.
- technische Unterlagen zu nutzen sowie
- 6.
- Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren.
(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. 3Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. 4Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 10 Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung"
(1) Im Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsabläufe, die zum Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen notwendig sind, unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- 2.
- den Einsatz von Roh- und Faserstoffen zu planen,
- 3.
- die Frischwasser- und Abwasseraufbereitung zu überwachen, Störungen zu beseitigen sowie Untersuchungen zur Wasserqualität durchzuführen und auszuwerten,
- 4.
- Kundenanforderungen und Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes beim Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen einzuhalten sowie Anforderungen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- 5.
- instand haltende Arbeiten unter Verwendung von Schalt- und Funktionsplänen zu planen und durchzuführen und
- 6.
- Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen festzustellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 11 Inhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 11 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 PapTechAusbV
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff",
- 2.
- „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff",
- 3.
- „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 13 Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff"
(1) Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
- 2.
- Maschinen und Anlagen zum Veredeln, Ausrüsten und Verpacken einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen und
- 3.
- Steuerungen von Regel- und Messeinrichtungen zu bedienen sowie Prozess- und Qualitätsleitsysteme zu nutzen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 14 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff"
(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zur Herstellung, Veredelung und Ausrüstung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- 2.
- Anlagen und Anlagenteile zu inspizieren sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen an Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff zu planen und durchzuführen, Faser- und Hilfsstoffe zu prüfen und einzusetzen sowie Endprodukte zu prüfen,
- 4.
- im Team sowie mit vor- und nachgelagerten Funktions- und Servicebereichen zu kommunizieren,
- 5.
- beim Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zu rationeller Energieverwendung und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 6.
- Informations- und Kommunikationstechnologien anzuwenden.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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§ 15 Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe"
(1) 1Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Problemstellungen zu erkennen und Arbeitsaufgaben abzuleiten, Arbeitsabläufe, die für die Durchführung der betrieblichen Aufgabe notwendig sind, zu planen, Material und Informationen zu beschaffen sowie Zeitpläne zu erstellen,
- 2.
- Aufträge insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes durchzuführen,
- 3.
- Arbeitsabläufe zu kontrollieren und bei Abweichungen Änderungen vorzunehmen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 4.
- die bei der betrieblichen Aufgabe durchgeführten Arbeitsabläufe und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und
- 5.
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung" mit 10 Prozent,
- 3.
- „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" mit 15 Prozent,
- 4.
- „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" mit 20 Prozent,
- 5.
- „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" mit 25 Prozent sowie
- 6.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
§ 19 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2019 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (BGBl. I S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heizer
In Vertretung B. Heizer
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Fertigungsverfahren Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die Produktion sicherstellen b) Aggregate und Anlagen zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unter- scheiden und bedienen c) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unterscheiden d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig- waren durchführen und sicherstellen | 20 | |
e) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kon- ditionieren und kontrollieren f) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff bedienen und über- wachen g) Dampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und überwachen h) Störungen feststellen und deren Beseitigung mit Funktionsbereichen, insbesondere der Instandhal- tung, abstimmen i) interne Wasserkreisläufe an Produktionsanlagen überwachen | 21 | |||
2 | Steuern und Regeln von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei- fen | 6 | |
b) Aufbau und Funktionsweise von verbindungspro- grammierten und speicherprogrammierbaren Steu- erungen unterscheiden c) Regel- und Messeinrichtungen unter Berücksich- tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen und bedienen d) Qualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen | 8 | |||
3 | Roh-, Faser- und Hilfsstoffe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zu- ordnen b) Faserstoffe unter Berücksichtigung von technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten einsetzen c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte, Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfen d) Hilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen | 18 | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne nutzen, Skizzen anfertigen b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Ge- windeschneiden und Sägen, manuell und maschinell bearbeiten c) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen d) Dichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und einsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie Verbindungen herstellen e) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Ar- maturen und Absperrorganen unterscheiden f) hydraulische, pneumatische und elektrisch betrie- bene Komponenten und Systeme unterscheiden und deren Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess berücksichtigen | 10 | |
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei- den h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä- digungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge dokumentieren | 7 | |||
5 | Veredelung und Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa- chen und bedienen b) Streichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss rückführen c) Veredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschi- nensysteme, unterscheiden d) Verfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unter- scheiden e) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel- len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 10 | |
6 | Wasserver- und -entsorgung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) chemische, biologische und mechanische Verfahren der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsor- gung, insbesondere unter ökologischen Gesichts- punkten, berücksichtigen b) Anlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung über- wachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen c) Frisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungs- ergebnisse auswerten und dokumentieren | 7 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch- und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte so- wie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksich- tigen b) Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den ge- forderten Parametern herstellen c) technische und chemische Prozesse der Kochung, Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffblei- che überwachen, Anlagen unter Beachtung des Ge- samtprozesses bedienen d) Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produk- tionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunk- ten dosieren e) Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwas- seranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent- sorgen | 13 | |
2 | Altpapier (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen b) Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und steuern c) Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen d) Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen e) interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufberei- tung überwachen f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent- sorgen | 13 | |
3 | Holzstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen b) Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steu- ern c) Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Ein- satzmöglichkeiten festlegen d) Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und einsetzen e) interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung überwachen f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten | 13 | |
4 | Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten, überwachen und bedienen b) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel- len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 13 | |
c) klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und Pappe berücksichtigen d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig- produkten durchführen und sicherstellen | ||||
5 | Veredelung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufberei- tung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Kar- ton und Pappe optimieren b) Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwen- den c) Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbe- zogen auswählen und anwenden d) Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier, Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa- chen e) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig- produkten durchführen und sicherstellen | 13 | |
6 | Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische Aggregate optimieren b) Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Kar- ton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maß- nahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses ergreifen c) Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Produktionsablauf sicherstellen | 13 | |
7 | Stoffaufbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen bedienen b) Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, ins- besondere auf physikalische und optische Eigen- schaften, beurteilen c) Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse einsetzen d) Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer, Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen | 13 | |
8 | Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen b) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwie- derherstellung ergreifen c) Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender In- standhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 13 | |
9 | Mechanik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschä- digungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen | 13 | |
d) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen, Durchführung dokumentieren e) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und In- standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah- men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei- chen und einstellen | ||||
10 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungs- symbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden b) Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stell- einrichtungen prüfen und austauschen c) Regelkreisparametrierungen vornehmen | 13 | |
11 | Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln an- wenden b) induktive, mechanische, kapazitive und optische Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Stö- rungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederher- stellung der Betriebsfähigkeit ergreifen c) Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden und deren Funktion prüfen d) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes an- wenden | 13 | |
12 | Energieerzeugung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewin- nungsanlagen anwenden b) Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufberei- tung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Para- meter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomi- schen Gesichtspunkten dosieren c) Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen d) betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren, Emissionswerte dokumentieren e) Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen Vorgaben verwerten und entsorgen | 13 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa- tionssysteme nutzen b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software nutzen c) Betriebsdatenerfassungssysteme bedienen d) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivie- ren und darstellen | 4 | |
6 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Ar- beitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Ar- beitsabläufe protokollieren c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfüg- barkeit sicherstellen d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln und bewerten e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trags vorbereiten f) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Funk- tionsbereichen sowie Servicebereichen, insbeson- dere der Instandhaltung, sicherstellen g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen beachten und im Betrieb weiterleiten h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergeb- nisse auswerten, beurteilen, protokollieren und prä- sentieren i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen- tieren und an die folgende Schicht übergeben j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und eng- lischsprachige Informationen erteilen k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten be- rücksichtigen | 6 | |
7 | Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich unterscheiden b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten c) Qualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff prüfen d) Messergebnisse dokumentieren e) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh- ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 7 | |
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe- sondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, sys- tematisch suchen, analysieren, beseitigen und doku- mentieren g) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli- chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Papier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbar- keit sowie optische Eigenschaften prüfen i) Qualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen an- wenden | 6 |
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