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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (3. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 541 (Nr. 20); Geltung ab 01.06.2010
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2010 Bürgergeld-V § 1

Dem § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2340) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt."