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Änderung § 2 NotFV vom 08.09.2015

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§ 2 NotFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 NotFV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 138 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verwaltungsrat


(1) Der Verwaltungsrat kann der Leitung des Prüfungsamtes und den Mitgliedern der Aufgabenkommission im Einzelfall Weisungen erteilen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen Zeitraum von drei Jahren benannt. Die erste Benennung erfolgt für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012. Eine erneute Benennung ist möglich. Nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Mitglied benannt ist, bleibt es bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Zeitraums aus, für den es benannt wurde, so hat die Stelle, die das ausscheidende Mitglied benannt hat, für die restliche Dauer der Amtszeit unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.

(3) Sobald die Mitglieder benannt sind, tritt der Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und bestimmt eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Der Vorsitz hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzungen zu leiten.

(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. In Sitzungen können abwesende Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimme durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für den Aufwand, der mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und an sonstigen Sitzungen und Tagungen verbunden ist, eine Entschädigung sowie Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Bundesnotarkammer bestimmt Voraussetzungen und Höhe der Zahlungen nach Satz 2 durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz bedarf.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen Zeitraum von drei Jahren benannt. 2 Die erste Benennung erfolgt für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012. 3 Eine erneute Benennung ist möglich. 4 Nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Mitglied benannt ist, bleibt es bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. 5 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Zeitraums aus, für den es benannt wurde, so hat die Stelle, die das ausscheidende Mitglied benannt hat, für die restliche Dauer der Amtszeit unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.

(3) 1 Sobald die Mitglieder benannt sind, tritt der Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und bestimmt eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 2 Der Vorsitz hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzungen zu leiten.

(4) 1 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 In Sitzungen können abwesende Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimme durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. 3 Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(5) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten für den Aufwand, der mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und an sonstigen Sitzungen und Tagungen verbunden ist, eine Entschädigung sowie Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 3 Die Bundesnotarkammer bestimmt Voraussetzungen und Höhe der Zahlungen nach Satz 2 durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)