Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der NotFV am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 5 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NotFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
NotFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer
    § 1 Leitung des Prüfungsamtes
    § 2 Verwaltungsrat
    § 3 Aufgabenkommission
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4 Prüferinnen und Prüfer
(Text neue Fassung)

    § 4 Prüfende
Teil 2 Notarielle Fachprüfung
    § 5 Prüfungsgebiete
    § 6 Prüfungstermine
    § 7 Prüfungsorte
    § 8 Zulassung zur Prüfung
    § 9 Rücktritt und Versäumnis
    § 10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
    § 11 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
    § 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
    § 13 Ladung zur mündlichen Prüfung
    § 14 Mündliche Prüfung
    § 15 Bewertung der mündlichen Prüfung
    § 16 Nachteilsausgleich
    § 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen
    § 18 Mängel im Prüfungsverfahren
    § 19 Wiederholungsprüfung
    § 20 Widerspruchsverfahren
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 21 Aufbewahrungsfristen
    § 22 Inkrafttreten

§ 1 Leitung des Prüfungsamtes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes.

(2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor.



(1) Die Leitung des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes.

(2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Generalversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor.

(3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen.

(4) 1 Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem Verwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Prüfungsamtes. 2 Sie ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.



§ 2 Verwaltungsrat


(1) Der Verwaltungsrat kann der Leitung des Prüfungsamtes und den Mitgliedern der Aufgabenkommission im Einzelfall Weisungen erteilen.

(2) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen Zeitraum von drei Jahren benannt. 2 Eine erneute Benennung ist möglich. 3 Nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Mitglied benannt ist, bleibt es bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. 4 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Zeitraums aus, für den es benannt wurde, so hat die Stelle, die das ausscheidende Mitglied benannt hat, für die restliche Dauer der Amtszeit unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.

(3) 1 Sobald die Mitglieder benannt sind, tritt der Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und überträgt einem seiner Mitglieder den Vorsitz. 2 Der Vorsitz hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzungen zu leiten.

(4) 1 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 In Sitzungen können abwesende Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimme durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. 3 Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten für den Aufwand, der mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und an sonstigen Sitzungen und Tagungen verbunden ist, eine Entschädigung sowie Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 3 Die Bundesnotarkammer bestimmt Voraussetzungen und Höhe der Zahlungen nach Satz 2 durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Prüferinnen und Prüfer




§ 4 Prüfende


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.

(2) 1 Die Prüferinnen und Prüfer haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.



(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfenden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.

(2) 1 Die Prüfenden haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 6 Prüfungstermine


(1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen.



(2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen.

§ 7 Prüfungsorte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. 2 Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus. 3 Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen.



(1) 1 Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. 2 Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus. 3 Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen. 4 Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden.

(2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten Ort abzulegen, besteht nicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung


(1) 1 Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich zu laden. 2 Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. 3 Die Ladung erfolgt an die vom Prüfling in seinem Antrag auf Zulassung angegebene Adresse, sofern der Prüfling nicht vor Versendung der Ladung eine andere Adresse mitteilt. 4 Die Ladung muss Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsarbeiten enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen. 5 Ferner wird jedem Prüfling mit der Ladung eine individuelle Kennziffer zugeteilt und bekannt gegeben.

(2) 1 Für jeden Prüfungsort überträgt die Leitung des Prüfungsamtes für jeden Prüfungstermin einer Person mit Befähigung zum Richteramt die örtliche Prüfungsleitung. 2 Diese hat im Auftrag der Leitung des Prüfungsamtes für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung an dem jeweiligen Prüfungsort Sorge zu tragen und die erforderlichen Aufsichtspersonen auszuwählen und bereitzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Prüfungsamt bestimmt vor Beginn der Prüfung, welche Prüferinnen und Prüfer die Aufsichtsarbeiten bewerten. 2 Gleichzeitig sind für den Fall der Verhinderung der eingeteilten Personen Ersatzprüferinnen und Ersatzprüfer zu bestimmen.



(3) 1 Das Prüfungsamt bestimmt vor Beginn der Prüfung, welche Prüfenden die Aufsichtsarbeiten bewerten. 2 Gleichzeitig sind für den Fall der Verhinderung der eingeteilten Personen Ersatzprüfende zu bestimmen.

§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüferinnen und Prüfern zu. 2 Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.



1 Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüfenden zu. 2 Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.

§ 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. 3 Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.



1 Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. 3 Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.

§ 20 Widerspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt. 2 Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.



1 Die Leitung des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüfenden ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt. 2 Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Aufbewahrungsfristen


(1) 1 Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. 2 Gleiches gilt für die dem Prüfungsamt übermittelten Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung betreffen.

vorherige Änderung

(2) 1 Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. 2 Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüferinnen und Prüfern, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten.



(2) 1 Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. 2 Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüfenden, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten.

(3) 1 Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis dem Prüfling bekanntgegeben worden ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Person aus dem Amt ausgeschieden ist.

(4) Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig.