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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TechnKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-60 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,

3.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Ausführen von Näharbeiten,

6.
Ausführen von Schweißarbeiten,

7.
Ausführen von Klebearbeiten,

8.
Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Kundenorientierung,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fügetechnik statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden,

b)
Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden, Berechnungen durchführen,

c)
Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsverfahren auswählen,

d)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,

e)
Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen,

f)
Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen und horizontalen Nähten zu einem Produkt zusammenfügen,

g)
Zubehörteile auswählen und anbringen,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

i)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Konfektion technischer Textilien,

2.
Planung und Fertigung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und dokumentieren,

b)
konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen,

c)Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen durchführen,

d)
Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,

e)
produktbezogene Bestimmungen und Normen anwenden,

f)
Schnittschablonen erstellen,

g)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,

h)
Zuschnitte konfektionieren,

i)
technische Konfektionsware fertigstellen und kontrollieren,

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

k)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Herstellung der Prüfungsstücke begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung unterschiedlicher Fügetechniken;

3.
der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen,

b)
Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswirkungen von Veredelungsprozessen berücksichtigen,

c)
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck berücksichtigen,

d)
Materialbedarf ermitteln,

e)
Arbeitsablaufplan erstellen,

f)
technische Zeichnungen erstellen und auswerten sowie

g)
qualitätssichernde Maßnahmen darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien 60 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 1. August 2010 TKonfAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 226, 2212) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Anfertigen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arten, Aufbau und Funktion von technischen Tex-
tilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umwelt-
schutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik,
unterscheiden
b) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen-
den
c) Funktion, Proportion und Lage von Objekten berück-
sichtigen
d) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-
wenden
5 
e) konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und
Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbund-
stoffen berücksichtigen
f) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächenge-
staltung und Kundenanforderungen erarbeiten
 6
2 Auswählen und Einsetzen von
Werk- und Hilfsstoffen sowie
Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unter-
scheiden und auswählen
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beach-
ten und nach Verwendungszweck unterscheiden
c) textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach
Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertig-
produkte berücksichtigen
e) Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben
auswählen und einsetzen
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und
lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und
Fehler, prüfen
g) Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von
Werkstoffeigenschaften auswählen
10 
h) Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk-
und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestig-
keit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Ver-
arbeitbarkeit, berücksichtigen
 3
3Handhaben und Warten von
Werkzeugen, Geräten, Ma-
schinen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
bieten, auswählen und einsetzen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten,
Wartungspläne berücksichtigen
c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen
und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheits-
bestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
7 
  d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen, Verfahrensparameter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
 8
4 Zuschneiden von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen,
Fadenlauf berücksichtigen
b) Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablo-
nen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kon-
trollieren
c) Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
d) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi-
alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-
gen
e) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar-
beitsauftrag bereitstellen
6 
f) Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbil-
der optimieren
 5
5 Ausführen von Näharbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und
Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen
b) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, un-
ter Berücksichtigung von Material und Einsatz aus-
wählen und anwenden
c) vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flach-
nähte, herstellen
d) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und
Nähfüße, auswählen und einsetzen
e) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollie-
ren sowie Grifftechniken anwenden
10 
f) Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen
g) Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen
h) Schnittkanten einfassen
 12
6 Ausführen von Schweißarbei-
ten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektro-
den, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck
einsetzen
b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, aus-
wählen und einsetzen
c) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
d) vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berück-
sichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Ge-
sundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
14 
e) Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen
f) konvexe und konkave Schweißnähte herstellen
g) unterschiedliche Materialien miteinander verschwei-
ßen
 14
7 Ausführen von Klebearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und festlegen
b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und
Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen
c) Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestim-
mungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus-
führen und kontrollieren
d) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsor-
gen
6 
e) geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen  2
8 Fertigstellen und Instandset-
zen von technischer Konfek-
tionsware
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und
Riemen, vorbereiten und anbringen
4 
b) Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunst-
stoff, bearbeiten
c) Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen,
Beschriftungen und Bildzeichen anbringen
d) technische Konfektionsware und Zubehör unter Be-
rücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschrif-
ten, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestim-
mungen vormontieren
e) Funktionen prüfen
f) Produkte kommissionieren, kunden- und materialge-
recht verpacken sowie versandfertig machen
g) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen
beurteilen
h) Material disponieren, Reparatur durchführen und do-
kumentieren
 10


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
  d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
kumentieren
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-
nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und be-
reitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
6 
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
 5
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und
dokumentieren, Datenschutz beachten
c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
4 
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-
gramme einsetzen
 4
7 Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
b) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
3 
c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten füh-
ren, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltens-
regeln berücksichtigen
d) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 4
8 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku-
mentieren
3 
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren, Toleranzen berücksichtigen
d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
f) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
 5