Die
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung „Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" die Angabe „- Tier-LMÜV" eingefügt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe „Artikel 2 Abs. 3" die Angabe „Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
- 1.
- nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn
- 1.
- der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und
- 2.
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt."
- 3.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
- 1.
- die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
- 2.
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
- 3.
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
durchzuführen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.
(2) Bei erlegtem Großwild, das nach §
2b der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt §
6 Absatz 1 entsprechend."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden
- aa)
- jeweils nach der Angabe „§ 6" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und
- bb)
- folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2."
- b)
- In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 5.
- Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844
Bekanntmachung Tier-LMÜVNB (vom 17.03.2016) ... vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), 2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612 ), 3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929