Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (GrHessenNRWB k.a.Abk.)

B. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 621 (Nr. 23)
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 101-11-12 Hoheitsgebiet

Bekanntmachung



Zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen wurde am 27. April 2009/28. Mai 2009 ein Staatsvertrag über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes Hessen mit Gesetz vom 14. Juli 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 242) und der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 15. September 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 492) zugestimmt.

Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. November 2009 in Kraft getreten (Bekanntmachung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 2. November 2009 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 416; Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 527).

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden in den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Hessen und des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und liegen in Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Arnsberg sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde und in Hessen bei dem Amt für Bodenmanagement Korbach zur Einsicht bereit.

Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt gemacht.

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag Bickenbach


Anlage Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze



Um die politische Zuordnung geschlossener Siedlungen im Interesse der betroffenen Einwohner zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden herzustellen, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohner bilden, und um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbeizuführen, schließen die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:



Artikel 1

(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze in den Bereichen

1.
Marsberg-Udorf (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen) und Bad Arolsen-Kohlgrund (Kreis Waldeck-Frankenberg, Hessen) sowie

2.
Brilon-Bontkirchen (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen) und Diemelsee-Stormbruch (Kreis Waldeck-Frankenberg, Hessen).

Die Änderungen sind in den Kartenblättern der Anlagen 1a bis c und 2a bis c graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.

(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke über:

1.
im Gebiet der Gemeinden Marsberg-Udorf und Bad Arolsen-Kohlgrund

a)
vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen

in der Gemarkung Kohlgrund, Flur 6, die Flurstücke: 44/1, 45/1, 46/1, 47/1, 51/1, 51/5, 51/6, 51/11, 51/8, 51/9, 52/2, 53/1, 53/2, 54, 60/2.

b)
vom Land Nordrhein-Westfalen auf das Land Hessen

in der Gemarkung Udorf, Flur 1, die Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 445, 447, 449, 451, 453.

2.
im Gebiet der Gemeinden Brilon-Bontkirchen und Diemelsee-Stormbruch vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen

in der Gemarkung Stormbruch, Flur 3, die Flurstücke: 66/4, 66/5, 69/3, 70/1, 70/2, 70/3, 72/3, 73/1, 74/13, 74/15, 74/16, 74/17, 74/18, 76/3, 77, 78, 79, 80/1, 80/2, 81/4, 83/1, 84/5, 86/4, 86/6, 87/16, 87/29, 88/8, 89/4, 92/4, 93/4, 95/3, 98/4, 99/5, 99/6, 101/5, 102/2, 103/10, 103/11, 103/12, 103/13, 103/14, 107/4, 251/95, 87/17, 87/19, 86/5, 249/5, 87/27, 87/26, 87/25, 144/1, 259/13, 249/6, 89/1, 87/6.



Artikel 2

(1) Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

(2) Als Ausgleich für den dem Land Hessen im Bereich Diemelsee-Stormbruch entstehenden Gebiets- und Steuerkraftverlust sind Entschädigungsleistungen der Stadt Brilon an die Gemeinde Diemelsee vereinbart worden; diese sind Gegenstand von Ratsbeschlüssen beider Gebietskörperschaften vom 22. Oktober 2008 (Stadt Brilon) und vom 24. Oktober 2008 (Gemeinde Diemelsee).



Artikel 3

(1) Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.

(2) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die Zuständigkeit eines Gerichtes für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung, etc.).



Artikel 4

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.



Artikel 5

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.



Für das Land Hessen
Im Namen des Ministerpräsidenten
Der Chef der Staatskanzlei
Staatsminister Stefan Grüttner


Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr.
Ingo Wolf