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Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevjAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,

2.
Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,

3.
Tier- und Artenschutz, Hege,

4.
Jagdreviergestaltung,

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,

6.
Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,

7.
Halten und Führen von Jagdhilfstieren,

8.
Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,

9.
Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Boden-, Wetter- und Klimakunde.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und

2.
Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,

b)
Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,

c)
die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,

d)
Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen

und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,

b)
mit Fanggeräten umgehen,

c)
Jagdgäste führen,

d)
Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,

e)
Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,

f)
Munition lagern und transportieren

und dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.




§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Bewirtschaftung von Jagdrevieren,

2.
Jagdausübung und Wildverwertung,

3.
Umgang mit Wildschäden,

4.
Planung und Organisation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen,

b)
Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen,

c)
jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrichtungen bauen und anlegen,

d)
Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführen

und dabei ökologische Zusammenhänge, Ansprüche unterschiedlicher Wildtiere sowie rechtliche Regelungen und Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Jagden planen und vorbereiten,

b)
Waffen zur Jagd einsetzen,

c)
Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,

d)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen,

e)
erlegtes Wild beurteilen,

f)
erlegtes Wild verarbeiten und vermarkten

und dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maßnahmen zum Artenschutz, zur Nachhaltigkeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen,

b)
Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren,

c)
Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,

d)
Gespräche situationsgerecht führen

und dabei rechtliche Regelungen, Aspekte des Artenschutzes sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

b)
Führungen,

c)
Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände,

d)
Aufstellen von Abschussplänen,

e)
Vorbereitung von Einzeljagden,

f)
Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;

3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung 25 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden 10 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Planung und Organisation 30 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend",

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 1. August 2010 RevjAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Jagd- und Reviermanage-
ment, betriebliche Abläufe
und Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Wildbestände ermitteln
b) Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der
Leitung mitwirken und Jagdgäste führen
c) Arbeits- und Betriebsmittel auswählen
d) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini-
gen, pflegen, prüfen und warten
e) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung
von Personen- und Sachschäden im Umfeld des
Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb,
treffen
f) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
g) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbeson-
dere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf
sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher
und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach
wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunk-
ten, planen und durchführen
i) Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten
j) betriebliche Software anwenden
12 
k) Streckenlisten auswerten und Abschusspläne er-
stellen
l) Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen
m) an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im
Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaf-
tungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken
n) Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregu-
lierung einleiten
o) Jahreswirtschaftspläne erstellen
p) bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen
mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Be-
stellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren
q) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten,
Ergebnisse kontrollieren
r) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und
darstellen
 12
2Wildbewirtschaftung,
Wildverwertung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten,
gestalten und entwickeln
b) Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand
von Pirschzeichen feststellen
c) Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter
Jagdarten planen und durchführen
  
d) Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese
erkennen und Maßnahmen einleiten
e) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken
oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden
f) Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen
g) Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungs-
räumen handhaben und warten
h) Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln
12 
i) Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von
Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von
Jagdrevieren berücksichtigen
j) Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaf-
ten, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen
k) erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der
hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht
versorgen, verwerten und beseitigen
l) Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und
lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließ-
lich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten
m) Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten
n) qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlage-
rung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden
o) Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen
 16
3 Tier- und Artenschutz, Hege
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere
erkennen
b) Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durch-
führen
c) Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten
4 
d) Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von ge-
schützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen
e) Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere
Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Frei-
flächen und Feuchtbiotopen, durchführen
f) Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der
Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln
g) Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbe-
stand kontrollieren
h) Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern
i) Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und
Fütterungen durchführen
 8
4Jagdreviergestaltung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbeson-
dere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen,
Pirschwege und Fallen, festlegen
b) jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spe-
zifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand
setzen
c) Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen
10 
  d) Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere
erhalten und entwickeln
e) Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und
zur Besucherlenkung durchführen
 4
5 Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und Nach-
haltigkeit, Monitoring
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesell-
schaften erkennen und bewerten
b) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von
Lebensräumen erheben und dokumentieren
c) mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden
und anderen Kooperationspartnern zusammen-
arbeiten
4 
d) schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und
entwickeln
e) Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der
Schutzgebietsziele durchführen
f) Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und
Forstwirtschaft aufzeigen
g) Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -ver-
halten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen
h) Daten für Untersuchungen und Studien sowie im
Rahmen von Berichtspflichten erheben und doku-
mentieren
 6
6 Waffenkunde, Jagdwaffen
und -geräte
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdaus-
übung und den Jagdschutz auswählen, transportie-
ren, führen und tierschutzgerecht einsetzen
b) Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und
pflegen
c) Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz
auswählen und transportieren
d) Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tier-
schutzgerecht einsetzen
e) Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen
f) Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen
g) Wildlockrufe erkennen und nachahmen
12 
h) Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und
Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen
 4
7Halten und Führen von Jagd-
hilfstieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen
und diese auswählen
b) Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren
beachten
c) Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und trans-
portieren
8 
  d) Jagdgebrauchshunde ausbilden
e) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen
f) Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von
Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach
Unfällen durchführen
 10
8 Rechtsgrundlagen des Jagd-
wesens, Wild- und Jagd-
schutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksich-
tigen
b) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtig-
ten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
6 
d) Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen
e) hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichti-
gung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes
sowie korrespondierender Rechtsbereiche durch-
führen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und
anderen Einrichtungen zusammenarbeiten
f) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten
anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung
und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen
 8
9 Öffentlichkeitsarbeit, Wild-
und Naturpädagogik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln
b) Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht
anwenden
4 
c) Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezi-
fischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf
die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln
d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und
durchführen
e) Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht
vorbereiten und durchführen
f) mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und
Tierschutzverbänden und sonstigen Interessen-
gemeinschaften zusammenarbeiten
 8


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Boden-, Wetter- und
Klimakunde
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Bodenarten und Bodentypen beschreiben
b) Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse
bewerten
c) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen-
tieren
d) Wetterinformationen einholen und nutzen
e) regionale Klimaverhältnisse erkennen
f) Geländeklima erfassen und bewerten
6 
g) Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologi-
sche Phasen, beobachten und dokumentieren
h) Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und
Klima auf Lebensräume beachten
 2