§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 194 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes sind auf das Verfahren des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet ein Rechtsmittel nicht statt. | (Text neue Fassung) (1) Im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes sind auf das Verfahren des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet ein Rechtsmittel nicht statt. |
(2) Für das Verfahren des Oberlandesgerichts werden von dem Unternehmen Gebühren nach § 121 der Kostenordnung erhoben. § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden. |