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Änderung § 2 BKADV vom 01.07.2017

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§ 2 BKADV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 2 BKADV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind


(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,

2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,

3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,

4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,

5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,

6. Angaben zu Konten,

7. Angaben zu Finanztransaktionen,

8. Angaben zu Zahlungsmitteln,

9. Angaben zu Vermögenswerten,

10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,

11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie

a) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,

b) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,

c) Modus Operandi und Tatbegehungsweise,

d) Spuren des Beschuldigten,

e) Angaben zum Opfertyp,

(Text alte Fassung)

f) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über Verfall und Einziehung,

(Text neue Fassung)

f) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,

12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,

13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,

14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,

15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie 'Freitodgefahr' oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie 'bewaffnet', 'gewalttätig', 'Explosivstoffgefahr',

16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie 'Sexualstraftäter', 'Straftäter politisch links motiviert' oder 'Straftäter politisch rechts motiviert',

17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,

18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in

a) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

b) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,

c) einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,

d) einem öffentlichen Verkehrsmittel oder

e) einem Amtsgebäude,

19. Vorgangsdaten wie

a) Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,

b) Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,

c) beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,

d) Querverweise auf andere Vorgänge,

e) nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und

f) Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,

20. Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-Datei,

21. Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,

22. Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,

23. Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie 'Gefährder' oder 'relevante Person',

24. Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,

25. Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und

26. Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.

(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1. die in § 1 genannten Daten und

2. die in Absatz 1 genannten Daten.