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§ 4 - Flexografenmeisterverordnung (FlexMstrV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2014; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 7110-3-116 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Setzen von Texten in freier Gestaltung für geradzeilige, runde und ovale Stempel,

2.
Setzen einer Tabelle,

3.
Montieren von Texten und Tabellen, wobei eine Feinstrichzeichnung und eine grobe Rastervorlage mit einzumontieren ist,

4.
Herstellen einer Auswaschplatte von einer Filmmontage,

5.
Fertigstellen eines Handstempels unter Verwendung einer selbsthergestellten Auswaschplatte,

6.
Matern und Vulkanisieren einer Stempelplatte unter Verwendung eines selbsthergestellten Satzes und Fertigstellen zu einem Handstempel.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.