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Bekanntmachung - Prozesskostenhilfebekanntmachung 2010 (PKHB 2010)

B. v. 10.06.2010 BGBl. I S. 795 (Nr. 32)
Geltung ab 01.07.2010 bis 30.06.2011; FNA: 310-19-2-17 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Bekanntmachung

Bekanntmachung



Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:

Die vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1.
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 180 Euro,

2.
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 395 Euro,

3.
für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 276 Euro.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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