Auf Grund des §
24 Absatz 2 des
Gendiagnostikgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission gemäß §
16 Absatz 2 und §
23 Absatz 5 des
Gendiagnostikgesetzes erhebt das Robert Koch-Institut zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Die Gebühr für Stellungnahmen gemäß §
16 Absatz 2 des
Gendiagnostikgesetzes beträgt 100 bis 2.000 Euro. Die Gebühr für Stellungnahmen gemäß §
23 Absatz 5 des
Gendiagnostikgesetzes beträgt 100 bis 800 Euro.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juni 2010.