Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (3. Rentenanpassungsverordnung - 3. RAV)

V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2344
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 8232-48-3 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Eingangsformel
§ 1 Bezugsgröße der Sozialversicherung
§ 2 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
§ 3 Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen 3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
§ 4 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
§ 5 Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 6 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 7 Pflegegeld
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) eingefügt worden ist,

-
des § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) und

-
des § 281b Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606)

verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund

-
des § 255b Abs. 1 und des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) und

-
des § 1153 der Reichsversicherungsordnung (Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606)

verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Bezugsgröße der Sozialversicherung



Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt ab 1. Januar 1992 25.200 DM jährlich und 2.100 DM monatlich.

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§ 2 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet



Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.

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§ 3 Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen 3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz



(1) In Anlage 3 wird die Spalte "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "24.619,65" und die Spalte "Knappschaftliche Rentenversicherung" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "30.481,48" ergänzt.

(2) In Anlage 4 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "19.124,00" ergänzt.

(3) In Anlage 5 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "13.660,00" ergänzt.

(4) In Anlage 6 wird die Spalte "Betrag in DM" für die Zeit "1.1. - 30.6.1990" um den Wert "9.562,00" ergänzt.

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§ 4 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung



Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen im Zeitpunkt einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992

1.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,4114157,

2.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,2268164,

3.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,1165324.

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§ 5 Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost)



Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1. Januar 1992 23,57 DM.

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§ 6 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.

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§ 7 Pflegegeld



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 1151 Reichsversicherungsordnung beträgt vom 1. Januar 1992 an zwischen 266 Deutsche Mark und 1.064 Deutsche Mark monatlich.

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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