Artikel 1 - Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (39. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 902 (Nr. 36); Geltung ab 15.07.2010
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 15. Juli 2010 FuttMV Anlage 5

Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191, 561) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

(1)(2)(3)(4)(5)
„4. Quecksilber
(Gesamtquecksilber-
gehalt) 18)19)
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1  
- Einzelfuttermittel aus Fischen
oder aus der Verarbeitung von
Fischen oder anderen Meeres-
tieren
0,5  
- Calciumcarbonat 0,3  
Ergänzungs- und Alleinfuttermittel,
ausgenommen:
0,1  
- Mineralfuttermittel0,2  
- Ergänzungs- und Alleinfutter-
mittel für Fische
0,2  
- Ergänzungs- und Alleinfutter-
mittel für Hunde, Katzen und
Pelztiere
0,3".  


2.
In der Nummer 5 werden

a)
in Spalte 1 das Wort „Nitrit" durch das Wort „Nitrit 19)",

b)
in Spalte 2 die Wörter „Heimtiere außer Vögel und Zierfische" durch die Wörter „Hunde und Katzen mit weniger als 80 vom Hundert Trockenmasse" und

c)
in Spalte 3 die Angabe „60" durch die Angabe „30" ersetzt.

3.
Die Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

(1)(2)(3)(4)(5)
„9. Freies Gossypol 19) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20  
- Baumwollsaat 5.000   
- Baumwollsaatkuchen und
Baumwollextraktionsschrot
1.200   
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20  
- Alleinfuttermittel für ausge-
wachsene Rinder
500  
- Alleinfuttermittel für Schafe und
Ziegen, ausgenommen Lämmer
300  
- Alleinfuttermittel für Geflügel,
ausgenommen Legehennen,
und Kälber
100  
- Alleinfuttermittel für Kaninchen,
Lämmer und Schweine, ausge-
nommen Ferkel
60".  


4.
Die Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

„32.
(ohne Inhalt) 20)".

5.
Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

„18)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

19)
Die Nummern 4, 5 und 9 sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

20)
Die Nummer 32 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden."



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