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Synopse aller Änderungen des StipG am 01.08.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2016 durch Artikel 2 des 25. BAföGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StipG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StipG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | StipG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Beendigung | |
(Text alte Fassung) Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin 1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, | (Text neue Fassung) 1 Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin 1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, |
2. das Studium abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder 4. exmatrikuliert wird. | |
Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird. | 2 Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird. |
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