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Änderung § 9 OStrV vom 24.10.2017

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§ 9 OStrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 9 OStrV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2 § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2 § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

 

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