Die
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom
6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel
5 der Verordnung vom
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
„Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit".
- b)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (weggefallen)".
- 2.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich."
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „könnten" durch das Wort „können" ersetzt.
- 4.
- § 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein."
- 5.
- § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak ) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt."
- 6.
- Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit".
- 7.
- § 13 wird aufgehoben.
- 8.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist."
- 9.
- In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8); dieser wird ermittelt aus demjenigen korrigierten Effektivwert der frequenzbewerteten Beschleunigung 1,4 awx, 1,4 awy oder awz der drei zueinander orthogonalen Richtungen x, y oder z, bei dem der Zeitraum, der zu einer Überschreitung des Auslösewertes beziehunsweise des Expositionsgrenzwertes führt, am geringsten ist."
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2531