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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (4. GVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 30. Juli 2010 GVG § 33, § 109, § 121

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „zu dem" durch die Wörter „für das" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;".

c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

2.
In § 109 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.

3.
§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,

2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung oder

3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen."