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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (KVRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 SGB IV § 44, § 77, § 78, § 111, § 112

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) wird wie folgt geändert:

1.
§ 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode regeln."

1a.
Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach Satz 3 können daneben in die Rechtsverordnung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen Kriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung zu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der von den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu ihrer Finanzlage zu erhalten."

1b.
§ 78 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2a werden die folgenden Nummern 2b und 2c eingefügt:

„2b.
entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Absatz 1 Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2c.
entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Absatz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,".

bb)
Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2d.

cc)
In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28n Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 28n Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder

2.
entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro" durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro" ersetzt und nach der Angabe „Nummer 2" ein Komma und die Angabe „2b, 2c" eingefügt.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

3.
In § 112 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 111 Absatz 3 und 5" durch die Angabe „§ 111 Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 1 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ...