Das
Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 33 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.
- 2.
- § 41 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4 mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klinische Prüfung durchführt oder eine klinische Prüfung fortsetzt,
- 5.
- entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5, oder entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder eine Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder".
- 3.
- § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1" die Angabe „Satz 4" eingefügt.
- b)
- In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 37 Abs. 1," die Angabe „2a," eingefügt.
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131