Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 8 - Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (3. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2010
|

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 VeranstFachWPrV § 2, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis."

2.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungseinheit" durch das Wort „Ausbildungssituation" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ausbildungseinheit" durch das Wort „Ausbildungssituation" ersetzt.

3.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 109)" die Wörter „, die durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist," eingefügt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 8 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 3. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 17 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
... Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt ... Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter ... geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt ...