Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 11 - Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (3. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2010
|

Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 IndMstElektroPrV § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „18" durch das Wort „sechs" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige" durch das Wort „vierjährige" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den dort genannten Praxiszeiten" gestrichen.

2.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 3133)" die Wörter „, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist," eingefügt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 11 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 3. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 26 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik
... - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt ... Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter ... geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt ...