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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes (GüKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. August 2010 FPersG § 2, § 4, § 8, § 8a, § 9, § 10

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 1a wird aufgehoben.

2.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85," gestrichen.

3.
In § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85," gestrichen.

4.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 102 S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter „Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7" ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, ist nur die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei dem der Betroffene tätig ist. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Soweit nach Satz 1 oder Satz 2 eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, die nicht auch für die Kontrolle der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständig ist, unterrichtet diese Verwaltungsbehörde die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständige Behörde über begangene Ordnungswidrigkeiten."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „wegen der in § 8 Abs. 1" durch die Wörter „wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständigen Verwaltungsbehörden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 ...