§ 7 - Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (DüngVBV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1062 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Geltung ab 01.09.2010; FNA: 7820-15-1 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,

4.
entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5.
entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen V. v. 26. Mai 2017 BGBl. I S. 1305 m.W.v. 2. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.06.2017Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
vom 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
aktuell vorher 16.05.2017Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
aktuellvor 16.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DüngVBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngVBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 2 1. DüGuaÄndG Folgeänderungen
... „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt. (2) In § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe ...

Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Artikel 2 DüVEV 2017 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
... zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt." 3. In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe d" ...


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